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Meisterschaften Oberliga Nord Nord - Teil 2
Meisterschaften

21.04.2010
Bezüglich meines gestrigen Artikels "Wie ging eigentlich die Oberliga Nord Nord aus?" erreichten mich ergänzende Informationen von Turnierleiter Jürgen Kohlstädt, die ich der Internetgemeinde nicht vorenthalten möchte. Danach ist die Entscheidung Kohlstädt's, bei den drei im Abstiegskampf punktgleichen Mannschaften, die gegen Neukloster erzielten Brettpunkte abzuziehen, völlig richtig. Allerdings ist der strittige Punkt 2.10.5 in der norddeutschen Turnierordnung sehr schwammig und seine Anwendung Auslegungssache.
Jürgen Kohlstädt wandte folgende Regelung aus der erwähnten Turnierordnung an:

2.10.5
Falls ein Verein durch die 0:8 - Wertung eines Wettkampfes - siehe auch Ziff.
2.7.3 ("Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers ... hat den Verlust des gesamten Mannschaftskampfes unter Aberkennung sämtlicher Brettpunkte zur Folge.") - benachteiligt wird, kann der Turnierleiter geeignete Maßnahmen treffen.


Punkt 2.10.5 zwingt den Turnierleiter nicht zum Handeln, er "kann" Maßnahmen treffen. Welche, bleibt ihm überlassen, solange sie "geeignet" erscheinen.
Noch interessanter als die Kann-Bestimmung und ein möglicher Maßnahmenkatalog ist das Wort "benachteiligt". Da Kohlstädt einen Nachteil für einen Verein erkannt hat, leitete er entsprechende Maßnahmen ein. In seiner Urteilsbegründung an Schachfreund Jörg Harm von Agon Neumünster fehlt allerdings vollständig die Information, welcher Verein denn nun benachteiligt wurde und welcher Nachteil das sein sollte.

Jürgen Kohlstädt:

Die von Ihnen gewünschte Begründung zur Anwendung des Art. 2.10.5 TO Oberliga Nord ist folgende:

Da es in der Abschlusstabelle der Oberliga Nord, Staffel Nord zwischen den Vereinen Agon Neumünster, SF Schwerin und Pinneberger SC nach Mannschaftspunkten zum Gleichstand kam und der Abstieg nun nur aus den unterschiedlichen Brettpunkten resultierte, musste meines Erachtens hier der Artikel 2.10.5 herangezogen werden; Falls ein Verein durch die 0:8 Wertung eines Wettkampfes -siehe auch 2.7.3- benachteiligt wird, kann der Turnierleiter geeignete Maßnahmen treffen"

Da in der TO der Oberliga Nord nun nicht genau beschrieben ist was denn geeignete Maßnahmen sind, war hier analog zur Bundesturnierordnung 2.6.5 zu verfahren. "Wenn bei Gleichstand in den Mannschaftspunkten in der Brettpunktwertung einer der betroffenen Mannschaften Punkte aus einem kampflosen Gewinn enthalten sind, werden sowohl die Brettpunkte als auch die von den punktgleichen Mannschaften gegen den betreffenden Gegner erzielten Brettpunkte gestrichen." Die analoge Anwendung der Bundesturnierordnung ergibt sich aus TO Oberliga Nord 5.11.

Der in der Bundesturnierordnung angewendete Regeltext bezieht sich zwar auf "Kampflose 0:8 Wertungen), in der TO Oberliga-Nord wird aber ausdrücklich auch die Anwendung bei Vorkommnissen nach 2.7.3 verwiesen (Einsatz von nicht spielberechtigten Spielern), so dass hier wie o.a. beschrieben zu verfahren war.

Da in meinen Ausführungen im Bundesliga-Ergebnisdienst und auch nach Tel. Rücksprache mit dem Vereinsvorsitzenden des Agon Neumünster in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen wurde, verlängern sich jetzt nach der Übermittlung dieser ausführlichen Begründung, auch in Sicht auf die Eile die geboten ist (Meldeschluss für die Vereine und Spielbetrieb in den angeschlossenen Landesverbänden) die Fristen für die Einlegung einer Berufung bis zum 23.04.2010.

===

Soweit Jürgen Kohlstädt. Da in seinem Text der "Nachteil", der entstanden sein soll, nicht zur Sprache kommt, versuchte ich anhand der Tabelle einen Nachteil für irgendeinen Verein zu erkennen.

Vor der 8:0-Entscheidung hätte die Tabelle wie folgt ausgesehen. Neukloster hat Neumünster mit 7:1 besiegt:
 1. SSC Rostock 07          9 16  46 
2. Lübecker SV II 9 14 45½
3. Hamburger SK III 9 10 38
4. SC Diogenes 9 10 36½
5. Preetzer TSV 9 9 38½
6. SC Neukloster II 9 9 36
7. Schachfreunde Schwerin 9 7 32
------------------------------------
8. Pinneberger SC 9 7 31½
9. SC Agon Neumünster 9 5 27½
10. Kieler SG Meerbauer 9 3 28½
Pinneberg, Neumünster und Kiel (sowieso) wären abgestiegen.
Nach der 8:0-Entscheidung (aus Neukloster 7:1 gegen Neumünster wird ein 0:8 am grünen Tisch) sieht die Tabelle wie folgt aus:
 1. SSC Rostock 07          9 16  46 
2. Lübecker SV II 9 14 45½
3. Hamburger SK III 9 10 38
4. SC Diogenes 9 10 36½
5. Preetzer TSV 9 9 38½
6. SC Agon Neumünster 9 7 34½ (+2/+7)
7. Schachfreunde Schwerin 9 7 32
------------------------------------
8. Pinneberger SC 9 7 31½
9. SC Neukloster II 9 7 29 (-2/-7)
10. Kieler SG Meerbauer 9 3 28½
Die Suche nach der Benachteiligung beginnt. Kiel steigt so oder so ab. Auch Pinneberg ist kein Nachteil entstanden. Sie wären ebenfalls immer abgestiegen.
Neu ist der Absteiger Neukloster! Durch das von ihnen verursachte 0:8-Urteil ist ihnen der Nachteil des Abstieges widerfahren. Das muß also die Begründung für die Anwendung von 2.10.5 sein! Da das 0:8-Urteil nicht automatisch den Abstieg bedeutet, wäre Neukloster doppelt bestraft worden.

Nach Anwendung von Punkt 2.10.5 der TO ergibt sich nun folgende Tabelle:
 1. SSC Rostock 07          9 16  46 
2. Lübecker SV II 9 14 45½
3. Hamburger SK III 9 10 38
4. SC Diogenes 9 10 36½
5. Preetzer TSV 9 9 38½
6. Pinneberger SC 9 7 30½ (0/-1)
7. Schachfreunde Schwerin 9 7 29 (0/-3)
------------------------------------
8. SC Neukloster II 9 7 29
9. SC Agon Neumünster 9 7 26½ (0/-8)
10. Kieler SG Meerbauer 9 3 28½
Pinneberg hat sich auf wundersame Weise gerettet. Aber das ein entstehender Vorteil verboten ist, davon steht schließlich nichts in der Turnierordnung!
Schwerin, das sich bisher immer gehalten hat, steht nun plötzlich auf der Abschußliste. Die norddeutsche Turnierordnung regelt die Rangfolge der Mannschaften leider nicht. Die Bundesturnierordnung sieht für den Fall der Punktgleichheit in Mannschafts- und Brettpunkten einen Stichkampf vor. Wenn jetzt Schwerin zu einem Stichkampf antreten oder gar sofort absteigen muß, ist für die Schweriner ein Nachteil entstanden. Ein Nachteil, für den aber die Turnierordnung nichts mehr bereithält.

Summa summarum ein völlig korrektes Urteil von Jürgen Kohlstädt, wobei das entstandene Ergebnis aber doch sehr absurd erscheint und weitere Fragen aufwirft.
Dieser Artikel wurde bereits 3263 mal aufgerufen.
Veröffentlicht von Frank Hoppe



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