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Nachrichtendetails

Präsidium Rückblick auf den Kongress in Zeulenroda (2)
Präsidium

21.11.2009
Am nächsten Novemberwochenende tagt der Hauptausschuss des Deutschen Schachbundes, bestehend aus den Vertretern der Mitgliedsverbände (ohne Delegierte), dem Präsidium und den Referenten des Deutschen Schachbundes sowie geladenen Gästen in Frankfurt am Main. Hier wird die Arbeit des 100. Bundeskongresses vom Mai 2009 in Zeulenroda fortgesetzt. Wir blicken zurück auf die Ergebnisse des Jubiläums-Kongresses

Heute: Die Anti-Doping-Regelungen
 (aus dem Protokoll, mitgeschrieben von Jörg Schulz)

Mehr Infos: http://www.schachbund.de/intern/doping/index.html
NADA-Code: http://www.nada-bonn.de/downloads/regelwerke/

Antrag Bundesrechtsberater: Dopingbekämpfung im Deutschen Schach

(Seiten 220 bis 229 der Kongressbroschüre)

Einleitend weist der Bundesrechtsberater Ernst Bedau auf Folgendes hin: Bei der Abfassung der Satzungsänderungsanträge zum Thema „Dopingbekämpfung im Deutschen Schach“ sei noch nicht vorhersehbar gewesen, dass das Präsidium und die Präsidenten der Mitgliedsorganisationen bei der gemeinsamen Sitzung in Saarbrücken am 14.02.2009 die Weichen für die Satzungsreform stellen würden. Die Zeit ab dem 14.02.2009 bis zur Frist zur Einreichung der Satzungsänderungsanträge sei so knapp gewesen, dass es ohnehin nur mit Mühe und Not möglich gewesen sei, die Satzungsanträge fristgerecht einzureichen.

Es habe daneben keine Zeit mehr bestanden, die Satzungsänderungsanträge zur Dopingbekämpfung den Vorschriften zur Strukturreform anzupassen. Daneben habe ja auch das Problem bestanden, dass nicht mit letzter Sicherheit prognostizierbar gewesen sei, ob die Strukturreform die erforderliche Satzungsmehrheit im Kongress in Zeulenroda finden würde. Hätte man dann also schon die Dopingvorschriften auf diese Strukturreform hin angepasst, und wäre die Strukturreform dann gescheitert, hätten die Dopingvorschriften zum alten Satzungswerk nicht mehr gepasst. Umgekehrt hätten die Verfasser der Satzungsänderung zur Strukturreform den Optimismus gehabt, dass die Strukturreform durchgeht und im Hinblick darauf hätten sie in die einzelnen Änderungsanträge bereits zahlreiche Elemente der Satzungsänderungen zur Dopingbekämpfung mit einbauen können. Dies habe sich jetzt ausgezahlt, nachdem ja die Strukturreform beschlossen sei. Dies wirke sich so aus, dass zahlreiche Bestimmungen der Satzungsänderungsanträge zur Dopingbekämpfung, im Hinblick darauf, dass sie bereits in den Satzungsbestimmungen zur Strukturreform aufgegangenen seien, entfielen. Er, der Versammlungsleiter, habe bei den einzelnen Änderungsanträgen zur Strukturreform bereits darauf hingewiesen, welche Änderungsanträge zur Dopingbekämpfung jeweils entfallen würden.


Der Versammlungsleiter Ernst Bedau ruft in Erinnerung, dass der Hauptausschuss anlässlich seiner Sitzung am 22.11.2008 in Dresden mit großer Mehrheit beschlossen habe, dem Kongress die Annahme dieser Satzungsänderungen zu empfehlen. Bezüglich der Abstimmungsmodalitäten verweist der Versammlungsleiter Ernst Bedau auf Ziffer 9.4 GO Kongress. Er schlägt jedoch vor, nachdem die Anträge sich teilweise durch die soeben beschlossenen Satzungsänderungen erledigt haben und im Übrigen bereits der Hauptausschuss mit großer Mehrheit dem Kongress die Annahme empfohlen hat, hier auf Einzelabstimmungen im Sinn von Ziffer 9,4 GO Kongress zu verzichten und zu versuchen, nach Aufruf der einzelnen Bestimmungen in einer Gesamtabstimmung die noch übrig bleibenden Satzungsänderungsanträge zur gemeinsamen Abstimmung zu stellen. Dem wird seitens der Delegierten nicht widersprochen.


(Die zu ändernden Anträge)


Antrag Nr. 10 (Seite 225 der Kongressbroschüre)


Zum vorliegenden Antrag stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts Otto-Dietrich
Kaufmann einen präzisierenden Änderungsantrag. Nach kurzer Diskussion schließen sich die Delegierten ohne Widerspruch diesen Vorschlägen an, so dass § 33 Abs. 5 folgenden Wortlaut erhält:


§ 33 Abs. 5:
(5) Scheidet der Vorsitzende aus, rückt der stellvertretende Vorsitzende nach, fällt ein
Beisitzer aus, rückt ein stellvertretender Beisitzer nach Maßgabe der bei der Wahl
erhaltenen Stimmen nach. Tagt das Schiedsgericht in Dopingangelegenheiten, gilt
diese Regelung für den Vorsitzenden und einen Beisitzer. 2. Beisitzer ist der sachverständige
Beisitzer, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
Somit hat § 33 folgenden geänderten Wortlaut:


§ 33 Zusammensetzung und Wahl
(1) Dem Schiedsgericht gehören an:
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. zwei Beisitzer,
4. zwei stellvertretende Beisitzer,
5. ein Beisitzer mit abgeschlossenem Medizin- oder Pharmaziestudium (sachverständiger Beisitzer),
5. ein stellvertretender Beisitzer mit abgeschlossenem Medizin- oder Pharmaziestudium (stellvertretender sachverständiger Beisitzer),
(2) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; in Dopingangelegenheiten mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer und einem sachverständigen Beisitzer.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden alle 4 Jahre vom Bundeskongress gewählt und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Bundesturniergericht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(5) Scheidet der Vorsitzende aus, rückt der stellvertretende Vorsitzende nach, fällt ein Beisitzer aus, rückt ein stellvertretender Beisitzer nach Maßgabe der bei der Wahl erhaltenen Stimmen nach. Tagt das Schiedsgericht in Dopingangelegenheiten, gilt diese Regelung für den Vorsitzenden und einen Beisitzer. 2. Beisitzer ist der sachverständige Beisitzer, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.


Antrag Nr. 11 (Seite 226 der Kongressbroschüre)


Hier stellt der Antragsteller mündlich den Änderungsantrag, Ziffer 3 wie folgt neu zu
formulieren:


§ 34 Abs. 1 Ziffer 3:
„Bei Verdacht von Dopingverstößen und bei Dopingverstößen im Sinne der Definition
des NADA-Codes“.
Somit hat § 34 folgenden geänderten Wortlaut:
§ 34 Zuständigkeit
(1) Das Schiedsgericht entscheidet:
1. bei Verstößen gegen die Satzung des Bundes,
2. in Streitfällen, die über den Rahmen einer Mitgliedsorganisation hinausgehen, insbesondere wenn Mitglieder eines Organs des Bundes oder der DSJ oder Angehörige verschiedener Mitgliedsorganisationen beteiligt sind,
3. bei Verdacht von Dopingverstößen und bei Dopingverstößen im Sinne der Definition des NADA-Codes,
4. in den ihm sonst durch die Satzung ausdrücklich zugewiesenen Fällen.
(2) Für die Entscheidung von Fragen, die den Spielbetrieb betreffen, ist das Schiedsgericht nicht zuständig.
(3) Hält das Schiedsgericht das Bundesturniergericht für zuständig, gibt es das Verfahren an dieses ab. Die Abgabe ist bindend.


Antrag Nr. 13 (Seite 227 der Kongressbroschüre)


Hier stellt Otto-Dietrich Kaufmann den Änderungsantrag § 36 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
Der ordentliche Rechtsweg kann erst nach Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens
beschritten werden.
Bundesrechtsberater Ernst Bedau widerspricht dem, da die Formulierung nicht zwischen
dem unechten Schiedsgericht des DSB und dem echten Schiedsgericht der
deutschen Sportschiedsgerichtsbarkeit differenziert. Die Sportverbände wollen und sollen
den ordentlichen Rechtsweg vor deutschen Gerichten soweit als zulässig ausschließen.
Man einigt sich daher in der Diskussion darauf, § 36 wie folgt umzuformulieren, wobei
auch der CAS nicht die französische, sondern die deutsche Bezeichnung erhalten soll:


§ 36 Rechtsmittel
(1) In Dopingangelegenheiten ist gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts des Bundes die Berufung zum Deutschen
Sportschiedsgericht gegeben. Gegen dessen Entscheidung kann der Internationale Sportgerichtshof
(CAS) in Lausanne angerufen werden.
(2) Der ordentliche Rechtsweg vor den deutschen Gerichten ist ausgeschlossen.
Nachdem diese Neuformulierung vorgelesen wurde, gibt es hierzu keine weiteren
Wortmeldungen mehr.

Antrag Nr. 16 (Seite 228 der Kongressbroschüre)
Hier stellt der Antragsteller folgenden Änderungsantrag zu § 57 Abs. 2 dahingehend,
dass noch einmal klargestellt wird, dass für den Ausspruch von Sanktionen in Dopingfällen
sowohl der Beauftragte für die Dopingbekämpfung zuständig ist, als auch das
Schiedsgericht des Bundes und § 59 Abs. 2 der Satzung insoweit nicht gilt.


In § 57 Abs. 2 wird somit folgender Schlusssatz zugefügt:
§ 57 Abs. 2 Satz 3:
Für den Ausspruch von Sanktionen in Dopingfällen sind der Beauftragte für die Dopingbekämpfung
und das Schiedsgericht des Bundes zuständig. § 59 Abs. 2 gilt insoweit
nicht.
Somit hat § 57 insgesamt folgenden geänderten Wortlaut:


§ 57 Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder nach § 4 und § 5 Abs. 2 können seitens des Bundes Sanktionen verhängt werden, wenn sie
1. trotz Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Sanktionen die ihnen dem Bund gegenüber obliegenden
Pflichten nicht erfüllen oder Beschlüsse der Bundesorgane nicht beachten,
2. sich schwerer Verstöße gegen die Grundsätze des Bundes zuschulden kommen lassen,
3. sich eines Dopingverstoßes schuldig machen,
4. die Interessen oder das Ansehen des Bundes schädigen.
(2) Die Sanktionen sind:
1. förmliche Missbilligung,
2. Verwarnung,
3. Geldbußen bis zu 1.000,00 €,
4. Funktionssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren,
5. Spielsperre für die Dauer von bis zu drei Jahren,
6. in Dopingfällen die im NADA-Code in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Sanktionen:
- vorläufige Suspendierung,
- öffentliche Verwarnung,
- Annullierung von Wettkampfergebnissen,
- Sperre auf Zeit,
- lebenslange Sperre.
Vorläufige Suspendierungen, öffentliche Verwarnungen, Sperre auf Zeit und lebenslange Sperre können für
Veranstaltungen des Bundes auch gegenüber Personen verhängt werden, die nicht Mitglied in einer Mitgliedsorganisation
des Bundes sind. Für den Ausspruch von Sanktionen in Dopingfällen sind der Beauftragte
für die Dopingbekämpfung und das Schiedsgericht des Bundes zuständig. § 59 Abs. 2 gilt insoweit nicht.
(3) Der Bund beachtet in seinem Spielbetrieb Spielsperren, die gegen Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 von der FIDE bzw. der Schiedsgerichtsbarkeit des Bundesligavereins ausgesprochen worden sind. Die Mitglieder des Bundes sind gehalten, in ihrem Spielbetrieb entsprechend zu verfahren.
Auch dazu gibt es keine Wortmeldungen.


Der Versammlungsleiter stellt nunmehr die gesamten Satzungsänderungsanträge zur
Dopingbekämpfung im Deutschen Schach, soweit nicht durch Antragsrücknahme erledigt,
mit Maßgabe der vorgeschlagenen Änderungsanträge zur namentlichen Abstimmung.
Sportdirektor Horst Metzing gibt an dieser Stelle das Stimmenverhältnis wie folgt bekannt:
Landesverbände 216 Stimmen, Deutscher Fernschachbund und Verein Bundesliga e. V.
je 1 Stimme, Ehrenpräsident sowie 5 Ehrenmitglieder je 1 Stimme, 1. Vorsitzender DSJ,
2. Vorsitzender DSJ je 1 Stimme, insgesamt 226 Stimmen.

Abgegeben wurden 220 Stimmen.


Der Versammlungsleiter stellt fest, dass der Kongress mit der erforderlichen Satzungsmehrheit
von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen bei 170 Ja-Stimmen, 45 Nein- Stimmen und 5 Enthaltungen die Satzungsänderungsanträge zur Dopingbekämpfung beschlossen
hat.

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Veröffentlicht von Klaus-Jörg Lais



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