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Nachrichtendetails |
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Aktuell im Fokus: Steuerabzug für ausländische Sportler
Präsidium
12.04.2009
Durch das Jahressteuergesetz 2009 (Artikel 31 Nr. 36) wurde ab 1.1.2009 § 50a EStG - Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - geändert (BGBl I 2794).
Die Gesetzesänderung bringt für den Gläubiger der Vergütung (z.B. Schachverein) steuerliche Vorteile. Diese sind:
- Der bisherige Stufentarif (10 % - 15 % - 20 %) wurde abgeschafft.
- Der Steuersatz beträgt nunmehr einheitlich 15 %.
- Die Freigrenze bleibt wie bisher bei 250 (veranstalter- und tagesbezogen).
- Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen (im Rahmen der lohnsteuerlichen Höchstbeträge) können steuerfrei - neben dem Honorar - bezahlt bzw. übernommen werden.
- Um Steuern einzusparen sollten Vereine bei Abschluss eines Vertrages mit einem beschränkt steuerpflichtigen Sportler stets prüfen, ob anstatt eines Gesamthonorars ein geringeres Honorar mit Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen vereinbart werden kann.
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Allgemeine Hinweise:
Ausländische Sportler, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben, unterliegen nur mit ihren inländischen Einkünften der deutschen Steuerpflicht (sie sind nach § 49 EStG insoweit beschränkt steuerpflichtig).
Der Steuerabzug ist vom deutschen Verein vorzunehmen. Der Verein behält die Steuer ein und führt sie an das Finanzamt ab (Quellensteuer). Kommt der Verein dieser Pflicht nicht nach, haftet er für die nicht einbehaltene Abzugsteuer.
Klaus Kehrein
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[Bundesrechtsberater] |
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Veröffentlicht von Frank Hoppe |
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