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DSB-Turnierordnung: A Allgemein gültige Bestimmungen

  A - 0 Präambel

A-0.1

Dem Deutschen Schachbund e.V. (DSB) obliegt die Vertretung gegenüber ausländischen Schachorganisationen und dem Weltschachbund.

A-0.2

Der DSB regelt den Spielverkehr, so weit er über den Rahmen der Landesverbände hinausgeht, insbesondere

  1. regelmäßige Durchführung deutscher Meisterschaften (Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften),
  2. offizielle internationale Veranstaltungen.
Die Spieler zu 2. werden auf Vorschlag der Kommission Leistungssport vom Präsidenten des DSB bestimmt.

  A - 1 Spielbetrieb

A-1.1

Im Deutschen Schachbund e.V. (DSB) werden folgende Turniere regelmäßig ausgetragen:

A-1.1.1

Deutsche Schachmeisterschaft (alljährlich)

A-1.1.2

2. Schach-Bundesliga (alljährlich)

Anmerkung: Gültig ab Spieljahr 2008/2009 gem. Beschluss des Bundeskongresses vom 19.05.2007; die 1. Schach-Bundesliga wird ab da vom Schachbundesliga e.V. betrieben.

A-1.1.3

Deutsche Schach-Pokalmeisterschaft (Dähne-Pokal) (alljährlich)

A-1.1.4

Deutsche Schach-Pokalmeisterschaft für Mannschaften (alljährlich)

A-1.1.5

Deutsche Meisterschaft im Blitzschach (alljährlich)

A-1.1.6

Deutsche Mannschaftsmeisterschaft im Blitzschach (alljährlich)

A-1.1.7

Deutsche Meisterschaft im Schnellschach (alljährlich)

A-1.2

Im DSB werden folgende Frauenturniere regelmäßig ausgetragen:

A-1.2.1

Deutsche Schachmeisterschaft der Frauen (in Jahren mit ungerader Endziffer)

A-1.2.2

Offene Deutsche Schachmeisterschaft der Frauen (in Jahren mit gerader Endziffer)

A-1.2.3

Deutsche Schachmeisterschaft für Frauenmannschaften (alljährlich)

A-1.2.4

Deutsche Schachmeisterschaft für Frauenauswahlmannschaften der Landesverbände (alljährlich)

A-1.2.5

Deutsche Schach-Pokalmeisterschaft für Frauenmannschaften (alljährlich)

A-1.2.6

Deutsche Meisterschaft der Frauen im Blitzschach (alljährlich)

A-1.2.7

Deutsche Meisterschaft für Frauenmannschaften im Blitzschach (alljährlich)

A-1.2.8

Deutsche Meisterschaft der Frauen im Schnellschach (alljährlich)

A-1.3

Die Deutsche Schachjugend (DSJ) regelt ihren Spielbetrieb in eigener Verantwortung.

A-1.4

Findet ein Juniorenturnier (Alter bis 25 Jahre) statt, wird dieses in Verbindung mit der DSJ veranstaltet.

A-1.5

Im DSB werden folgende Seniorenturniere regelmäßig ausgetragen:

A-1.5.1

Offene Deutsche Senioren-Einzelmeisterschaft (alljährlich)

A-1.5.2

Deutsche Senioren-Mannschaftsmeisterschaft der Landesverbände (alljährlich)

A-1.5.3

Deutsche Blitz-Einzelmeisterschaft der Senioren (alljährlich)

A-1.5.4

Deutsche Schnellschach-Einzelmeisterschaft der Senioren (alljährlich)

A-1.5.5

Auf Beschluss der Kommission für Seniorenschach können unter Beachtung der "Allgemein gültigen Bestimmungen" weitere Deutsche Senioren-Meisterschaften inoffiziell ausgetragen werden, sofern entsprechende Meisterschaften in den Bereichen der Teilziffern A-1.1 bzw. A-1.2 vorgesehen sind. Die jeweils zutreffenden Turnierbestimmungen sind sinngemäß anzuwenden und mit der Ausschreibung bekannt zu geben.

  A - 2 Spieljahr

Das Spieljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.

  A - 3 Spielregeln, Spielweise

A-3.1

Die folgenden Regeln bzw. Bestimmungen des Weltschachbundes (FIDE) bilden einen Bestandteil dieser Turnierordnung und sind dann anzuwenden, wenn diese Turnierordnung nichts anderes vorsieht:

  • FIDE-Schachregeln (Laws of Chess)

A-3.2

Ändert die FIDE ihre Regeln bzw. Bestimmungen, finden diese Änderungen nach Bekanntgabe durch den Deutschen Schachbund e.V. (DSB) mit Beginn des nächsten Spieljahres automatisch Eingang in die Turnierordnung des DSB. Ein vorzeitiges Inkrafttreten für einzelne Turniere kann mit der jeweiligen Ausschreibung festgesetzt werden.
Abweichungen von FIDE-Regeln oder -Bestimmungen sind nur möglich, wenn der Kongress des DSB darüber einen Beschluss gefasst hat.

A-3.3

Zur endgültigen Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Regeln bzw. Bestimmungen der FIDE wird bei der DEM, derDFEM, der ODFEM, der DFMM-LV, der ODSenEM und der DSenMM-LV ein Schiedsgericht aus drei Turnierteilnehmern gewählt. Sind einer oder mehrere der Gewählten an einem Streitfall unmittelbar beteiligt, müssen Stellvertreter gewählt werden.

  A - 4 Spielgenehmigung (Spielerpassordnung)

A-4.1

Die Landesverbände können für ihre spielaktiven Mitglieder Spielerpässe ausstellen lassen. Im übrigen steht es den Landesverbänden frei, zum Nachweis der Spielgenehmigung auf Spielerpässe oder Kopien der Vereinsmitgliederlisten zurückzugreifen.

A-4.2

Für jedes Mitglied im Deutschen Schachbund e.V. (DSB) muss ein Eintrag in der Mitgliederliste des DSB bestehen.

A-4.3

Die Mitgliederliste des DSB sowie die Spielerpässe werden von der Zentralen Passstelle des DSB (ZPS) ausgestellt. Jeder Verein erhält über den Beauftragten seines Landesverbandes einen Auszug in Form einer Vereinsmitgliederliste. Antragsteller für Änderungen der Mitgliederliste ist der zuständige Verein. Die Anträge müssen über den Landesverband laufen. Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Vereinsnummer, Name und Vorname
  2. Geburtsdatum und Geburtsort
  3. Wohnort, Straße und Hausnummer
  4. Geschlecht
  5. Staatsangehörigkeit (deutsch oder nichtdeutsch)
  6. Verein, Bezirk, Unterverband, Landesverband
  7. Funktion im Verein

A-4.4

Der Spielerpass oder eine Kopie der aktuellen Vereinsmitgliederliste sind bei Einzel- und Mannschaftsmeisterschaftskämpfen sowie bei Lehrgängen stets vorzulegen. Werden Spielerpass oder Mitgliederliste nicht vorgelegt, kann der Veranstaltungsleiter die nachträgliche Vorlage innerhalb einer Woche nach Beendigung der Veranstaltung verlangen. Geschieht das nicht oder war zum Zeitpunkt der Veranstaltung kein Eintrag für den zuständigen Verein in der Mitgliederliste vorhanden, hat der betreffende Spieler seinen Kampf verloren. Wird in einem Mannschaftskampf ein nicht spielberechtigter Spieler eingesetzt, hat der Verein den Mannschaftskampf an allen Brettern verloren.

A-4.5

Ein Spieler ist im Bereich des DSB nur für den Verein spielberechtigt, in dessen Mitgliederliste er eingetragen ist. Er kann im DSB nur für diesen Verein Mannschaftsmeisterschaftskämpfe bestreiten und kann nur an offiziellen Meisterschaf-ten der diesem Verein übergeordneten Organisationen (Bezirk, Unterverband, Landesverband) teilnehmen. Die Spielberechtigung gilt zugleich für eine zugelassene Tochtergesellschaft im Sinn der Tz. 5.3.2. Ein Spieler, der in einer Mannschaft der 1. Schach-Bundesliga gemeldet ist, gilt als spielaktives Mitglied des Vereins, der diese Mannschaft aufstellt, oder der Mutterverein der die Mannschaft aufstellenden Tochtergesellschaft ist.

Anmerkung: Gültig ab Spieljahr 2008/2009 gem. Beschluss des Bundeskongresses vom 19.05.2007.

Ausgenommen von dieser Regelung ist das Erteilen von Gastspielgenehmigungen im Frauen-Spielbetrieb (DDMM, DPMM-D, DBlitzMM-D).

A-4.6

Will ein Spieler für einen anderen als den bisherigen Verein seine offiziellen Kämpfe bestreiten (Wechsel der Spielgenehmigung), muss er das dem alten Verein gegenüber schriftlich erklären. Der neue Verein muss beim bisherigen Verein den Spielerpass oder eine schriftliche Freigabeerklärung anfordern. Die Passübersendung oder Freigabeerklärung hat innerhalb von drei Wochen (gerechnet vom Datum des Poststempels der Anforderung) zu erfolgen. Der neue Verein beantragt über seinen Landesverband eine neue Spielgenehmigung und fügt diesem Antrag den Spielerpass oder die Freigabeerklärung bei.

A-4.7

Der zuständige Spielleiter kann eine vorläufige bis zum Ende des Spieljahres befristete Spielgenehmigung ausstellen.

A-4.8

Anträge auf Änderung der Spielgenehmigung müssen mit Poststempel spätestens vom 15. Juli von den Landesverbänden an die ZPS abgesandt sein. Neueintragungen in die Mitgliederliste können bis zum 15. Januar und 15. Juli über die Landesverbände bei der ZPS beantragt werden.

A-4.9

Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat der Verein spätestens bis zum 15. Juli die Löschung in der Mitgliederliste - ggf. unter Beifügen des Spielerpasses - über den Landesverband bei der ZPS schriftlich zu beantragen. Die Beitragspflicht gegenüber dem DSB und seinen Untergliederungen bleibt bis zur Löschung bestehen.

A-4.10

Löschungen von Mitglieder- und Vereinsdatensätzen sind außer per 15. Juli auch per 15. Januar eines Jahres zulässig, wenn sie

a) zur Bereinigung der Datenbanken beitragen und b) der Landesverband sicher ist, dass nicht gegen den Passus "Doppelspiel" verstoßen wird.

Die Verantwortung für die Löschungen liegt ausschließlich beim Landesverband.

  A - 5 Spielberechtigung, Teilnahmeberechtigung

A-5.1 Allgemein

A-5.1.1

Bei Deutschen Meisterschaften mit unterschiedlichen Kontingenten für die meldenden Mitgliedsorganisationen sind die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Meldung der Landesverbände zu erfolgen hat, ermittelten Mitgliederzahlen maßgeblich. Für Deutsche Frauenmeisterschaften gelten die Zahlen der weiblichen Mitglieder.

A-5.1.2

Einzelspieler und Mannschaften dürfen nicht an Turnieren, Mannschaftskämpfen und ähnlichen Veranstaltungen solcher Veranstalter teilnehmen, die vom DSB nicht anerkannt oder gesperrt sind. Zuwiderhandlungen werden mit Sperre geahndet.

A-5.2 Einzelmeisterschaften

A-5.2.1

Zu allen Einzelmeisterschaften des Deutschen Schachbundes e.V. (DSB) sind Spieler zugelassen, die ordentliche Mitglieder in einem dem DSB über ihre Landesverbände angeschlossenen Verein sind und die unter den Bestimmungen für die jeweilige Meisterschaft aufgeführten sportlichen Qualifikationen erreicht haben. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Zulassung zur Offenen Deutschen Senioren-Einzelmeisterschaft.

A-5.2.2

An deutschen Einzelmeisterschaften kann ein Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit teilnehmen, wenn er bei Meldeschluss nachweist, dass er einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt hat und mindestens drei Jahre vor Meldeschluss in Deutschland gewohnt hat. Handelt es sich um einen Spieler, der in der "Fide-Rating-List" aufgeführt ist, muss er zusätzlich in den letzten drei Jahren unter der Nationenbezeichnung für Deutschland ("GER") geführt worden sein.

A-5.2.3

Zur Offenen Deutschen Schachmeisterschaft der Frauen können Spielerinnen anderer Föderationen zugelassen werden.

A-5.3 Mannschaftsmeisterschaften

A-5.3.1

Spielberechtigt bei Mannschaftsmeisterschaften des DSB sind Vereine, die Mitglied in einer Mitgliedsorganisation des DSB sind und die unter den Bestimmungen für die jeweilige Meisterschaft aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

A-5.3.2

Ein nach Tz. A-5.3.1 spielberechtigter Verein (im folgenden "Mutterverein") kann die Spielberechtigung für ein Spieljahr auch für eine Kapitalgesellschaft (im folgenden "Tochtergesellschaft") beantragen. Hierfür gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

A-5.3.2.1

Die Zulassung einer Tochtergesellschaft wird unter den folgenden weiteren Voraussetzungen erteilt:

  1. Der Muttervereins ist mehrheitlich an der Tochtergesellschaft beteiligt.
  2. Der Mutterverein oder die Tochtergesellschaft ist an keiner Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, die ihrerseits unmittelbar oder mittelbar an anderen Vereinen oder Tochtergesellschaften beteiligt ist.
  3. Der Name der Tochtergesellschaft lässt die Herkunft vom Mutterverein erkennen.
  4. Die Tochtergesellschaft gibt eine Erklärung dahingehend ab, dass ihr die Bestimmungen der Turnierordnung des DSB und – im Falle eines Antrags auf Zulassung zur 1. Bundesliga – deren Turnierordnungsbestimmungen bekannt sind und sie sich den Verpflichtungen, die sich hieraus für an Mannschaftsmeisterschaften teilnehmenden Vereinen ergeben, unterwirft.

Ist die Tochtergesellschaft eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins nicht erforderlich, wenn entweder der Mutterverein oder eine Gesellschaft, an welcher der Mutterverein alleine beteiligt ist, einziger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.

A-5.3.2.2

Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:

  1. einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister, die Tochtergesellschaft betreffend,
  2. eine Kopie der Satzung der Tochtergesellschaft in der gültigen Fassung,
  3. eine Auskunft über die aktuellen Beteiligungsverhältnisse an der Tochtergesellschaft.

Im Fall der Tz. 5.3.2.1 Satz 2 sind auch die entsprechenden Unterlagen der geschäftsführenden Gesellschafterin vorzulegen.

A-5.3.2.3

Über die Zulassung entscheidet der Bundesturnierdirektor nach Anhörung der für die Klasse bzw. Staffel zuständigen Turnierleiter. Die Entscheidung hat innerhalb von drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags zu erfolgen.

A-5.3.2.4

Der Mutterverein und die Tochtergesellschaft sind verpflichtet, dem Bundesturnierdirektor unverzüglich solche Änderungen der Gesellschafter, der Beteiligungsverhältnisse oder der Satzung mitzuteilen, die zu einer Änderung der unter Tz. 5.3.2.1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen führen.

A-5.3.2.5

Mit erteilter Zulassung für ein Turnier treffen die sich aus den Turnierordnungen für das entsprechende Turnier ergebenden Verpflichtungen die Tochtergesellschaft. Soweit sich hieraus finanzielle Verpflichtungen der Vereine ergeben, haften Mutterverein und Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner.

A-5.3.2.6

Die Spielberechtigung erlischt

  1. mit Ablauf des Spieljahres, für das die Zulassung erteilt worden ist,
  2. durch Verzicht auf die Teilnahme,
  3. durch Entzug der Spielberechtigung nach Tz. A-5.3.2.8 oder A-5.3.2.9 oder Verlust der Spielberechtigung des Muttervereins nach Tz. A-5.3.4 oder A.5.3.5,
  4. durch Auflösung der Tochtergesellschaft oder des Muttervereins oder Verlust von deren Rechtsfähigkeit aus anderen Gründen,
  5. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft oder des Muttervereins, oder durch Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse.

A-5.3.2.7

Hat die Mannschaft einen Auf- oder Abstiegsplatz erreicht oder sonst eine Vorberechtigung für das kommende Spieljahr erworben, fällt diese Berechtigung mit Spieljahresende an den Mutterverein zurück. Dies gilt nicht, wenn die Spielberechtigung nach Tz. A-5.3.2.6 c) bis e) erloschen ist.

A-5.3.2.8

Der Bundesturnierdirektor entzieht nach Anhörung der Betroffenen, des Bundesrechtsberaters und der in Tz. A-5.3.2.3 genannten Personen die Spielberechtigung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen haben.

A-5.3.2.9

Der Bundesturnierdirektor kann nach Anhörung der Betroffenen, des Bundesrechtsberaters und der in Tz. A-5.3.2.3 genannten Personen die Spielberechtigung entziehen, wenn

  1. die Tochtergesellschaft die sich aus dieser Turnierordnung ergebenden Pflichten verletzt,
  2. durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten der ordnungsgemäße Ab-lauf des Spielbetriebs gefährdet wird.

A-5.3.2.10

Mit dem Entzug der Spielberechtigung der Tochtergesellschaft fällt die Vorberechtigung an den Mutterverein zurück. Diese gilt als Absteiger des laufenden Spieljahres

A-5.3.3

Bei Mannschaftsmeisterschaften der Frauen mit Ausnahme der Deutschen Schachmeisterschaft für Frauenauswahlmannschaften der Landesverbände dürfen Spielerinnen mit Gastspielgenehmigung eingesetzt werden. Die Anzahl der zulässigen Meldungen sowie die Einsatzmöglichkeiten sind unter den Bestimmungen der jeweiligen Meisterschaften aufgeführt. Die für die Frauenmannschaft eines anderen Vereins erteilten Gastspielgenehmigungen gelten für ein Jahr und sind dem zuständigen Turnierleiter zusammen mit der Mannschaftsmeldung vorzulegen.

A-5.3.4

Ein Verein verliert die Spielberechtigung

  1. bei Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit aus anderen Gründen,
  2. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder durch Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
  3. bei Verlust der Mitgliedschaft im zugehörigen Landesverband, ausgenommen bei Wechsel der Mitgliedschaft in einen anderen Landesverband.

A-5.3.5

Der Bundesturnierdirektor kann nach Anhörung der Betroffenen, des Bundesrechtsberaters und der in A-5.3.2.3 genannten Personen einem Verein die Spielberechtigung entziehen, wenn dieser

  1. die sich aus der Turnierordnung ergebenden Pflichten gegenüber DSB nachhaltig verletzt,
  2. den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebes durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten gefährdet.

A-5.3.6

Die Befugnisse zum Entzug der Spielberechtigung stehen den Referenten für Frauenschach und Seniorenschach für ihren Spielbereich mit der Maßgabe zu, dass vor der Entscheidung der Bundesrechtsberater, der Bundesturnierdirektor und – für den Bereich des Frauenschachs – der Leiter der Schach-Frauenbundesliga zu hören sind.

A-5.4 Seniorenmeisterschaften

Teilnahmeberechtigt für Deutsche Seniorenmeisterschaften sind Männer, die mindestens 60 Jahre alt sind und Frauen, die mindestens 55 Jahre alt sind. Maßgeblich ist das Alter, das vor dem 1. Januar des der Austragung folgenden Kalenderjahres erreicht wird.

  A - 6 Turnierleitung, Schiedsrichter

A-6.1

Die Turnierleitung für die Meisterschaften des Deutschen Schachbundes e.V. obliegt bei

  • Deutschen Meisterschaften (Teil H) dem Bundesturnierdirektor,
  • Deutschen Frauenmeisterschaften (Teil F) dem Referenten für Frauenschach und
  • Deutschen Seniorenmeisterschaften (Teil S) dem Referenten für Seniorenschach.

Die Zuständigkeit kann auf andere Personen delegiert werden.

A-6.1.1

Die Bundesspielkommission bestimmt jeweils für die nächsten zwei Spieljahre als "zuständigen Turnierleiter" die Gruppenleiter der 2. Bundesliga und den Turnierleiter für die Deutschen Pokalmeisterschaften. Sie kann einen Leiter der Bundesliga bestimmen, dem zentrale, alle Gruppen der 2. Schach-Bundesliga gleichermaßen betreffende Aufgaben übertragen werden.

Anmerkung: Der DSB-Bundeskongress vom 19.05.2007 hat "den Leiter der 1. Bundesliga" gestrichen, weil das Amt des noch am 06./07.01.2007 gewählten Leiters der 1. Bundesliga mit Ende des Spieljahres 2007/2008 endet. Im Vorgriff auf die ab dem Spieljahr 2008/2009 wirksame Übertragung der 1. Schach-Bundesliga auf den Schachbundesliga e.V. hat die Bundesspielkommission im Januar 2007 von der Möglichkeit, einen solchen zentralen Leiter zu bestimmen, bereits Gebrauch gemacht.

A-6.1.2

Die Kommission für Frauenschach bestimmt als "zuständigen Turnierleiter" den Leiter der Schach-Frauenbundesliga, die Gruppenleiter der 2. Schach-Frauenbun-desliga und den Turnierleiter für die Deutsche Schach-Pokalmeisterschaft für Frauenmannschaften. Sie kann einen Leiter der Schach-Frauenbundesliga bestim-men, dem zentrale, alle Gruppen der Schach-Frauenbundesligen gleichermaßen betreffende Aufgaben übertragen werden.

A-6.2

Die zuständigen Turnierleiter regeln den Schiedsrichtereinsatz.

A-6.2.1

Bei allen Meisterschaften, die als geschlossene Turniere ausgetragen werden, einschließlich der Deutschen Schach-Pokalmeisterschaft können Schiedsrichter eingesetzt werden.

A-6.2.2

Bei den übrigen Mannschaftsmeisterschaften werden grundsätzlich Schiedsrichter eingesetzt, die alle notwendigen Entscheidungen während der Mannschaftskämpfe treffen. Ist kein Schiedsrichter anwesend, übernehmen die Mannschaftsführer die Wettkampfleitung.

A-6.3

Die Kosten der nach Tz. A-6.2.1 eingesetzten Schiedsrichter trägt der jeweilige Ausrichter. Die Kosten der nach Tz. A-6.2.2 eingesetzten Schiedsrichter werden von den an den Wettkämpfen am jeweiligen Austragungsort beteiligten Vereinen gleichmäßig getragen und sind an Ort und Stelle auszuzahlen.

Anmerkung: Die Bundesspielkommission vom 05.01.2002 mit Bestätigung durch den DSB-Bundeskongress vom 31.05.2003 hat folgende Ergänzung zu Tz. A-6.3 beschlossen: "Den Schiedsrichtern sind die Kosten für Fahrt, Verpflegung und Übernachtung/Frühstück zu ersetzen. Als Fahrtkosten können in der Regel die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel (z.B. Bahn 2. Klasse, ggf. plus Zuschläge) geltend gemacht werden. Wenn keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen bestehen, kann Pkw-Kilometergeld (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) abgerechnet werden. Der Tagessatz für Verpflegung, wettkampfbezogene Auslagen für Porti und Telefon beträgt einheitlich 30 EUR."

  A - 7 Ausrichtung, Durchführung

A-7.1

Bei allen Meisterschaften des Deutschen Schachbundes e.V. (DSB) sind die nachstehenden Spielbedingungen durch den Ausrichter bzw. gastgebenden Verein zu gewährleisten.

A-7.1.1

Das Spiellokal muss eine ausreichende Größe haben sowie gut belüftet und ggf. ausreichend beheizt sein. Der Spielbereich muss gegenüber dem Zuschauerbereich abgegrenzt sein und genügend Bewegungsfreiheit für Spieler und Turnierleitung bzw. Schiedsrichter bieten. Die Spieltische müssen ausreichend beleuchtet sein; die Lichtquellen dürfen nicht blenden.

Im Spielsaal muss Ruhe herrschen. Es dürfen keine Geräusche aus Nebenräumen eindringen.

A-7.1.2

Es müssen ausreichendes Spiel- und Schreibmaterial sowie Schachuhren gestellt werden.

Spiele und Figuren müssen eine blendfreie (matte) Oberfläche haben. Es ist anzustreben, das vom DSB mit dem Gütesiegel ausgezeichnete Material zu verwenden. Die Uhren sind vor dem Kampf auf Ganggenauigkeit zu prüfen. Auf der Vorderseite der Partiezettel muss mindestens Raum für so viele Züge vorhanden sein, wie nach der jeweiligen Bedenkzeitregelung Notationspflicht besteht.

Schwierigkeiten wegen fehlenden bzw. unzureichenden Spielmaterials gehen bei Mannschaftsmeisterschaften, die nicht als geschlossene Turniere ausgetragen werden, zulasten des gastgebenden Vereins.

A-7.1.3

Während des Turniers sollen für Spieler und Turnierleitung bzw. Schiedsrichter Kaffee und nichtalkoholische Getränke im Spielsaal oder in einem Vorraum an-geboten werden. Im Spielbereich dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder verzehrt werden. Im Turnierraum darf nicht geraucht werden. Das Rauchverbot kann nicht durch Übereinkunft aller Beteiligten umgangen oder ausgesetzt werden.

Im Turnierraum dürfen Handys oder andere störende Geräte weder benutzt werden, noch eingeschaltet sein.

A-7.2

Während der Kämpfe der 2. Bundesliga dürfen im Spielsaal offizielle Mannschaftskämpfe anderer Spielklassen stattfinden, wenn der Beginn nicht nach dem der Kämpfe der 2. Bundesliga und das mutmaßliche Ende nicht vor oder während der ersten Zeitnotphase der Kämpfe der 2. Bundesliga liegt.

A-7.3

Nach der Partie haben die Spieler die Partieaufzeichnungen abzuliefern.

Ergänzung zu Ziffer 7 (Empfehlung des Ligaausschusses)

Der gastgebende Verein lädt die Gastmannschaften frühzeitig ein und gibt gleichzeitig ausreichende Hinweise auf Quartiermöglichkeiten in der Nähe des Spiellokals, auf damit zusammenhängende Schwierigkeiten bzw. Besonderheiten, auf günstige Anfahrtswege und sonstige wesentliche Dinge.

Diese Einladungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn eine Gastmannschaft in letzter Zeit nicht am betreffenden Austragungsort gespielt hat.

  A - 8 Punktwertung

A-8.1

Entsprechend Artikel 11 der Turnierregeln ("Laws of Chess") des Weltschachbundes wird eine gewonnene Partie mit einem (1) Punkt für den Gewinner und null (0) Punkten für den Verlierer gewertet. Für ein Unentschieden erhält jeder Spieler einen halben (1/2) Punkt.

A-8.2

Über den Gewinn eines Mannschaftskampfes entscheiden die Summen der von den Spielern jeder Mannschaft errungenen Punkte.

Sind für den Mannschaftskampf 8 Bretter vorgesehen, erhält die Mannschaft, die mindestens 4½ Brettpunkte erzielt hat, 2 Mannschaftspunkte, die Mannschaft, die genau 4 Brettpunkte erzielt hat, 1 Mannschaftspunkt und die Mannschaft, die weniger als 4 Brettpunkte erzielt hat, 0 Mannschaftspunkte.

Bei anderer Mannschaftsstärke gilt diese Wertung entsprechend.

  A - 9 Spielergebnisse

A-9.1

Die Mannschafts- und Einzelergebnisse sind bei allen Meisterschaften, die nicht als geschlossene Turniere ausgetragen werden, am Spieltag von den Schiedsrichtern an den zuständigen Turnierleiter durchzugeben.

A-9.2

Weiterhin ist bei diesen Meisterschaften ein Spielbericht mit den Einzelergebnissen sofort nach den Wettkämpfen von den Schiedsrichtern an den zuständigen Turnierleiter abzusenden. Die Partieaufzeichnungen sind dem Spielbericht beizufügen.

  A - 10 Reisekosten

A-10.1

Für die Deutsche Mannschaftsmeisterschaft sowie die Deutsche Schachmeisterschaft für Frauenmannschaften gelten die nachstehenden Regelungen.

Die Fahrtkosten zu den Wettkämpfen werden von den Vereinen getragen. Zu diesem Zweck wird ein Fahrtkostenausgleich innerhalb der Gruppen durchgeführt, der sich an den durchschnittlichen Fahrtkosten orientiert.

Je Kilometer einfache Entfernung wird ein Betrag verrechnet, der von der Bundesspielkommission bzw. der Kommission für Frauenschach festgelegt wird. Als Kilometerweg gilt die Entfernung in Straßenkilometern von der Ortsmitte des Heimatortes bis zur Ortsmitte des Gastortes.

Die zu zahlenden Beträge sind bis 14 Tage vor dem festgesetzten Termin der ersten Runde auf das in der Ausschreibung angegebene Konto des DSB zu überweisen. Die Gruppenleiter veranlassen nach Eingang sämtlicher Beträge die Erstattungen an die übrigen Vereine. Kommen Vereine dieser Zahlungsfrist nicht nach, so gilt dies als Rückzug vom Turnier nach Tz. H-2.2.7 bzw. F-3.1.7.2.

Anfallende Übernachtungskosten werden nicht erstattet.

A-10.2

Bei der Deutschen Schach-Pokalmeisterschaft für Mannschaften werden die Fahrtkosten von den Vereinen getragen.

Je Kilometer einfache Entfernung wird ein Betrag verrechnet, der von der Bundesspielkommission festgelegt wird. Als Kilometerweg gilt die Entfernung in Straßenkilometern von der Ortsmitte des Heimatortes bis zur Ortsmitte des Gastortes.

Die Summe der je Spielort entstandenen Kosten wird von den beteiligten Vereinen zu gleichen Teilen getragen und sind an Ort und Stelle auszugleichen.

Anfallende Übernachtungskosten werden nicht erstattet.

A-10.3

Der Fahrtkostenausgleich bei der Deutschen Schach-Pokalmeisterschaft für Frauenmannschaften wird durch die Ausschreibung geregelt.

  A - 11 Ordnungsmaßnahmen

A-11.1

Bei Verstößen gegen die Turnierordnung können gegen Spieler, Vereine oder Tochtergesellschaften iS der Tz. A-5.3.2 die nachfolgenden Strafen verhängt werden. Mehrere Strafen können nebeneinander verhängt werden. Nichtantritt bei Einzelmeisterschaften gilt als Verstoß gegen die Turnierordnung.

A-11.1.1

Maßnahmen des Schiedsrichters:

  1. Ermahnung
  2. Verwarnung
  3. Verweis
  4. Zeitstrafen,
  5. Annullierung von Spielergebnissen und Anordnung von Wiederholungsspielen
  6. Erkennung auf Verlust von Partien,
  7. Ausschluss von der laufenden Runde,
  8. Anordnung, den Spielraum zu verlassen,
  9. Anordnung, den Zuschauerraum zu verlassen.

A-11.1.2

Maßnahmen des zuständigen Turnierleiters über Tz. A-11.1.1 hinaus:

  1. Punktabzug,
  2. Geldbußen bis zu 200,00 EUR und Geldbußen wegen Nichtantritts (Punkt H-2.7 Abs. 1),
  3. Ausschluss von der laufenden Veranstaltung.

A-11.1.3

Maßnahmen des Bundesturnierdirektors oder der Referenten für Frauen- bzw. Seniorenschach über Tz. A-11.1.1 und A-11.1.2 hinaus:

  1. Geldbußen bis zu 1000 Euro,
  2. Spielsperren für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
  3. Zwangsabstieg.

A-11.2

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist anzuwenden. Die Entscheidungen sind hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts, der Notwendigkeit der Maßnahme und der Abwägungen zur Art der Maßnahme schriftlich zu begründen. Auf die schriftliche Begründung kann bei Maßnahmen nach Tz. A-11.1.1 verzichtet werden, wenn der Betroffene die Maßnahme akzeptiert. In diesem Falle ist ein kurzer Bericht zu den Turnierunterlagen zu nehmen.

  A - 12 Proteste, Berufungen

A-12.1

Gegen die Entscheidungen eines Schiedsrichters oder des zuständigen Turnierlei-ters kann der betroffene Spieler, bei Mannschaftskämpfen der betroffene Verein oder die betroffene Tochtergesellschaft iS des Abschn. A-5.3.2 innerhalb von sieben Tagen (Datum des Poststempels) Protest beim Bundesturnierdirektor, Referenten für Frauenschach oder Referenten für Seniorenschach mit Durchschrift an den zuständigen Turnierleiter einlegen. Gleichzeitig müssen Begründung und eine Protestgebühr von 50,00 EUR abgesandt werden. Sind Protest, Begründung oder Gebühr zu spät abgeschickt, gilt der Protest als nicht eingelegt. Bezüglich Ereignissen, die sich am Spieltag abspielen und auf die Tabelle unmittelbar Einfluss nehmen, verkürzt sich die Protestfrist auf drei Tage.

A-12.2

Gegen die Protestentscheidung des Bundesturnierdirektors, Referenten für Frauenschach oder Referenten für Seniorenschach kann innerhalb von sieben Tagen (Poststempel) Berufung beim Bundesturniergericht mit Durchschrift an den Verfasser der Protestentscheidung eingelegt werden. Gleichzeitig muss eine Berufungsgebühr von 350,00 EUR abgesandt werden. Binnen weiterer sieben Tage (Poststempel) ist die Berufung zu begründen. Sind Berufung, Gebühr oder Begründung zu spät abgeschickt, gilt die Berufung als nicht eingelegt.

A-12.3

Gegen Erstentscheidungen des Bundesturnierdirektors, Referenten für Frauenschach oder Referenten für Seniorenschach kann der betroffene Spieler, bei Mannschaftskämpfen der betroffene Verein oder die betroffene Tochtergesellschaft iS des Abschn. A-5.3.2 innerhalb von sieben Tagen (Datum des Poststempels) Protest beim Bundesturniergericht einlegen. Dies gilt auch für Entscheidungen über Zulassung von Mannschaften, Tochtergesellschaften und den Entzug der Spielberechtigung nach Punkt A-5.3. Gleichzeitig müssen eine Begründung und eine Gebühr von 150,00 EUR) abgesandt werden. Binnen weiterer sieben Tage (Datum des Poststempels) ist der Protest zu begründen. Sind Protest, Begründung oder Gebühr zu spät abgeschickt, gilt der Protest als nicht eingelegt. Bezüglich Ereignissen, die sich am Spieltag abspielen und auf die Tabelle unmittelbar Einfluss nehmen, verkürzt sich die Protestfrist gegen Erstentscheidungen auf drei Tage.

A-12.4

Gegen eine organisatorische Entscheidung einer Kommission (z.B. §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Satzung i.V. mit H-2.8 und F-3.2.3 der Turnierordnung) kann innerhalb von sieben Tagen (Datum des Poststempels) Protest beim Bundesturniergericht eingelegt werden. Binnen weiterer sieben Tage (Poststempel) ist der Protest zu begründen und eine Gebühr von 350,00 EUR abzusenden. Sind Protest, Begründung oder Gebühr zu spät abgeschickt, gilt der Protest als nicht eingelegt.

Bei seiner Entscheidung prüft das Bundesturniergericht, ob die Kommission bei ihrer Entscheidung die Belange der Teilnehmer in einer dem Zweck der Turnier-ordnung entsprechenden Weise, insbesondere unter Beachtung von H-2.8 und F-3.2.3 berücksichtigt hat. Ist dies nicht der Fall, hebt das Bundesturniergericht die Entscheidung auf und verweist die Sache an die Kommission zur erneuten Entscheidung zurück.

A-12.5

Die Fristen beginnen am Tag des Zugangs der Entscheidung des Bundesturnierdirektors, Referenten für Frauenschach oder Referenten für Seniorenschach zu laufen. Als Tag des Zugangs gilt der Dritte dem Datum des Poststempels folgende Tag, es sei denn, dass der Betroffene glaubhaft macht, dass ihm die Entscheidung später oder überhaupt nicht zugegangen ist.

A-12.6

Die Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn der Betroffene nicht auf die Möglichkeit der Berufung zum Bundesturniergericht hingewiesen worden ist.

Bei schuldloser Versäumung der Fristen finden die allgemeinen prozessrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechende Anwendung.

Unabhängig von dem Zugang der Entscheidung und dem Hinweis auf die Berufung zum Bundesturniergericht ist die Berufung ausgeschlossen, wenn seit der Aufgabe der Entscheidung des Bundesturnierdirektors, Referenten für Frauenschach oder Referenten für Seniorenschach zur Post (Datum des Poststempels) mehr als zwei Monate verstrichen sind.

A-12.7

Wird ein Protest oder eine Berufung verworfen, verfallen die Gebühren zu Gunsten der Bundeskasse. Wird einem Protest oder einer Berufung entsprochen, werden die Gebühren zurückgezahlt.

Wird ein Protest verworfen, einer Berufung jedoch entsprochen, werden beide Gebühren zurückgezahlt.

A-12.8

Proteste und Berufungen können innerhalb von 14 Tagen nach Einlegung zurückgezogen werden. Die Gebühren werden zurückerstattet.



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