| 3.1 DSB-Grundlagen für das Wertungssystem |
| 3.1.1 Allgemeines |
Der Deutsche Schachbund hat auf seinem Kongress am 22.05.1993 in Ratingen durch seine
Satzung der "Kommission für Wertungen" mit der zugehörigen "Wertungszentrale" die
Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Spielstärkebewertungen der DSB-Mitglieder
übertragen. Damit werden die Aufgaben der bisherigen, 1974 errichteten "Ingo-Elo-Zentrale
des DSB" ohne Unterbrechung in erweitertem Umfang fortgeführt.
| 3.1.2 Hauptaufgaben der Wertungskommission |
3.1.2.1 FIDE-Belange
Der Vorsitzende der Kommission für Wertungen vertritt als dazu vom Kongress beauftragter Referent die Rechte und Ansprüche der dem DSB angehörenden Schachspieler gegenüber dem Weltschachbund FIDE bezüglich des internationalen FIDE-Ratings, der Normerfüllungen und der Verleihung von Schachtiteln.
Der Antrag des DSB an die FIDE zur Verleihung eines FIDE-Titels für einen Spieler wird gestellt, wenn der Spieler die von der FIDE geforderten Normen erfüllt hat und wenn die DWZ des Spielers nicht niedriger als 100 Punkte unter dem von der FIDE geforderten FIDE-Rating liegt.
Über Ausnahmen entscheidet auf schriftlich begründeten Antrag des Spielers oder des FIDE-Rating-Officers die Kommission für Wertungen des DSB. Gegen deren Entscheidung kann das Schiedsgericht des Bundes angerufen werden.
3.1.2.2 DWZ-Ermittlung
Es sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit möglichst alle offiziellen Turniere
des DSB und seiner Untergliederungen nach dem System der DWZ ausgewertet werden können,
soweit die Turnierbedingungen den Auswertungsrichtlinien entsprechen. Dazu gehören ebenso
die Veröffentlichung der errechneten DWZ wie die Weiterentwicklung der Auswertungsregeln
aufgrund eigener Erfahrungen oder solcher, die das Regelwerk des FIDE-Ratings bzw. anderer
nationaler Wertungssysteme beeinflussen.
3.1.2.3 Zusammenarbeit
Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben sind insbesondere der Kontakt und die Zusammenarbeit
mit den Landesverbänden des DSB, der Deutschen Schachjugend, der Kommission für
Datenverarbeitung sowie der FIDE und ihren nationalen Schachföderationen - vor allem den
benachbarten - zu pflegen.
| 3.1.3 Grundlagen |
Die Arbeit der Kommission für Wertungen hat sich nach diversen Bestimmungen zu richten, die
nicht nur in verschiedenen Ordnungen, sondern darüber hinaus von unterschiedlichen Gremien
mit wechselnden Mehrheiten festgelegt werden. Die wichtigsten davon werden im Anhang in
besonderen Kapiteln im Wortlaut wiedergegeben, soweit sie nicht Gegenstand der Kapitel
2 bis
8 sind.
3.1.3.1 Satzung, Geschäftsverteilungsplan u.a.
Der Vorsitzende der Kommission für Wertungen hat den Aufgaben nachzukommen, die für ihn
im Geschäftsverteilungsplan des DSB-Präsidiums und darüber hinaus auch für die übrigen
Mitglieder der Wertungszentrale in der DSB-Satzung und in der Allgemeinen Übersicht, den
Grundlegenden Rahmenbestimmungen, den Berechnungsregeln, den Ergänzenden Bestimmungen und
den Organisationsrichtlinien zur DWZ aufgeführt sind.
3.1.3.2 Bindende DSB-Bestimmungen
Durch die DSB-Satzung, vom DSB-Kongress oder weiteren zuständigen DSB-Gremien festgelegte
Bestimmungen - genannt seien die Geschäfts-, Finanz- und Sitzungsordnung - sind für die
DWZ-Arbeit bindend. Sie können von der Kommission für Wertungen nicht selbständig geändert
werden. Ein Antrag auf Änderung über das DSB-Präsidium an den DSB-Kongress kann aber
gestellt werden.
3.1.3.3 Rechenregeln und Verfahrensweisen
Die eigentlichen Rechenregeln zur Ermittlung der DWZ einschließlich der dazu gehörenden
grundsätzlichen Verfahrensweisen können nur mit einer 4/5-Mehrheit von der Kommission für
Wertungen geändert werden, in dringenden Fällen einvernehmlich auch auf schriftlichem Wege.
Die Änderungen sind dem DSB-Präsidium und -Kongress zur Bestätigung vorzulegen.
3.1.3.4 Ergänzende Festlegungen und Änderungsmöglichkeiten
Für den Datenaustausch, Fristenfestsetzungen, Berücksichtigung von Spielstärkezahlen
anderer Wertungssysteme, Angleichungen an geänderte Turnierordnungen o.ä. sind unter
6 "Ergänzende Bestimmungen" und unter
7
"Organisationsrichtlinien" erstellt worden. Diese können mit einfacher Stimmenmehrheit von
der Kommission für Wertungen geändert werden, soweit dem keine anderen höherrangigen
Beschlüsse entgegenstehen. Solche Abstimmungen können einvernehmlich auch auf schriftlichem
Wege erfolgen.